Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsstruktur

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, Leistungen und Angebote der M&T Security Service GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) über Sicherheitsdienstleistungen aller Art.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Veranstaltungsschutz, Einlass- und Ordnungsdienste, Objektschutz, Revier- und Streifendienste, Interventions- und Alarmverfolgungsdienste, Kontrollgänge, Baustellenüberwachung, Empfangs- und Pfortendienste, Personenschutz, Sicherheitskonzeption, Bewachung sensibler Einrichtungen, sicherheitstechnische Serviceleistungen sowie ergänzende Sicherheits- und Unterstützungsleistungen.
  3. Individuelle Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnisse, Dienstanweisungen, Alarm- und Interventionspläne, Einsatzbefehle, Objekt- und Kontaktblätter, Preislisten und schriftliche Zusatzvereinbarungen gehen diesen AGB im Fall von Widersprüchen vor.
  4. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  5. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, gelten diese AGB auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für Folgeaufträge.

 

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt und Leistungsbestimmung

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmige Auftragsbestätigung, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder durch Aufnahme der Leistung auf mündliche, schriftliche und/oder digital schriftliche Veranlassung des Auftraggebers zustande.
  3. Maßgeblich für Art, Umfang, Ort, Zeit, Personalstärke, Ausrüstung, Vergütung und besondere Einsatzbedingungen sind der jeweilige Einzelvertrag und die dazugehörigen Anlagen.
  4. Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich eine Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Insbesondere wird, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften, weder die Verhinderung jedes Schadenseintritts noch das Ausbleiben strafbarer Handlungen, Fehlalarme, Störungen oder sonstiger Gefahrenlagen geschuldet.
  5. Änderungen des Leistungsumfangs, insbesondere kurzfristige Erhöhungen oder Reduzierungen des Personalbedarfs, Erweiterungen des Überwachungsbereichs, zusätzliche Kontrollpunkte, verlängerte Einsatzzeiten oder Sondermaßnahmen, werden nach Vereinbarung zusätzlich vergütet.

 

§ 3 Leistungsarten

  1. Beim Veranstaltungsschutz umfasst die Leistung je nach Vereinbarung insbesondere Einlasskontrollen, Zutrittssteuerung, Taschenkontrollen im rechtlich zulässigen Umfang, Besucherstromlenkung, Streifendienste, Bühnen- und Backstageabsicherung, Deeskalation, Jugendschutz- und Hausrechtsdurchsetzung, Räumungsunterstützung, Koordination mit Veranstalter, Behörden und Rettungskräften sowie Dokumentation.
  2. Beim Objektschutz umfasst die Leistung je nach Vereinbarung insbesondere Bestreifung, Zugangskontrolle, Schließdienste, Pforten- und Empfangsdienste, Kontrollgänge, Baustellenüberwachung, Verschlusskontrollen, Alarmbearbeitung, Alarmaufschaltung, Interventionsdienst, Schlüsselverwahrung und Gefahrenmeldungen.
  3. Beim Revier- und Interventionsdienst umfasst die Leistung insbesondere mobile Kontrollfahrten, Alarmverifikation, Alarmverfolgung, Objektkontrollen, Öffnungs- und Schließdienste, Erstmaßnahmen zur Gefahrenabwehr, Absicherung bis zum Eintreffen weiterer Stellen sowie Dokumentation.
  4. Beim Personenschutz, Begleit- und Sonderdienst umfasst die Leistung ausschließlich die vertraglich definierte Schutz- und Begleitdienstleistung nach Gefährdungslage, Einsatzkonzept und rechtlichen Rahmenbedingungen. Maßnahmen mit hoheitlichem Charakter oder Eingriffe, die ausschließlich Behörden vorbehalten sind, werden nicht geschuldet.
  5. Sicherheitskonzeption, Risikoanalyse, Beratung, einfache detektivische Unterstützungsleistungen und techniknahe Sicherheitsleistungen erfolgen ausschließlich im vereinbarten Umfang und unter Beachtung der gesetzlichen Zulässigkeit. Rechtliche Beratung, behördliche Genehmigungen, technische Abnahmen, flugrechtliche Freigaben und die Erfolgsgarantie bestimmter Ermittlungs- oder Präventionsergebnisse sind nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

 

§ 4 Einsatzdurchführung, Weisungsstruktur und Ermessen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die konkrete Durchführung der vereinbarten Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu organisieren, soweit keine zwingenden Vorgaben des Auftraggebers entgegenstehen.
  2. Art und Reihenfolge einzelner Maßnahmen richten sich nach der konkreten Lage vor Ort, der Gefahreneinschätzung, der Zumutbarkeit, den Einsatzmöglichkeiten der verfügbaren Kräfte sowie behördlichen Vorgaben.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder bei sachlicher Erforderlichkeit Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, technische Notdienste, Abschleppdienste, Schlüsseldienste, Energieversorger oder sonstige geeignete Dritte zu verständigen.
  4. Soweit dem Auftragnehmer vor Ort Entscheidungen abverlangt werden, die zur Schadensabwehr, Gefahrenminimierung, Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Sicherung des Vertragszwecks erforderlich erscheinen, darf er im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse angemessene Sofortmaßnahmen treffen.
  5. Weisungen des Auftraggebers, die rechtswidrig, sicherheitsgefährdend, unzumutbar oder mit anerkannten Standards des Sicherheitsgewerbes unvereinbar sind, müssen vom Auftragnehmer nicht befolgt werden.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Anweisungen zur Verfügung, insbesondere Objektunterlagen, Gefährdungsinformationen, Ansprechpartner, Schließberechtigungen, Notfallkontakte, Alarmpläne, Lagepläne, Flucht- und Rettungswege, technische Besonderheiten, Zugangsregelungen und Hausordnungen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Angaben vollständig, richtig und aktuell zu halten. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen, insbesondere bei Ansprechpartnern, Schlüsselbeständen, Codes, Sicherheitszonen, technischen Anlagen, Öffnungszeiten, Besucherströmen, Gefahrenquellen oder behördlichen Auflagen.
  3. Der Auftraggeber schafft auf eigene Kosten alle tatsächlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung. Hierzu zählen insbesondere funktionsfähige Energieversorgung, Kommunikationswege, Internet-/Mobilfunkverbindungen, Alarmübertragungseinrichtungen, Beleuchtung, Zugangsmöglichkeiten, Ausweise, Zufahrten, Parkmöglichkeiten, erforderliche Arbeitsmittel vor Ort und sichere Aufenthaltsbereiche für das eingesetzte Personal.
  4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Genehmigungen, Anmeldungen und Abstimmungen mit Behörden, Veranstaltern, Eigentümern, Vermietern, Einsatzorten oder Dritten vorliegen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen werden.
  5. Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen oder sind Angaben fehlerhaft, verzögern sich Leistungen oder entstehen Mehraufwände, Schäden oder Fehlalarme, trägt der Auftraggeber hieraus resultierende Nachteile, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.

 

§ 6 Personal, Subunternehmer und Austausch von Kräften

  1. Der Auftragnehmer setzt geeignetes Personal nach eigenem Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Gestellung bestimmter Personen besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Personal aus organisatorischen, krankheitsbedingten, einsatztaktischen oder sonstigen sachlichen Gründen auszutauschen, solange die vereinbarte Qualifikation gewahrt bleibt.
  3. Der Einsatz von Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern bleibt vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die Vertragsdurchführung hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
  4. Soweit gesetzlich oder vertraglich besondere Qualifikationen erforderlich sind, wird der Auftragnehmer diese im vereinbarten Umfang sicherstellen; eine darüberhinausgehende behördliche oder polizeiliche Befugnis wird hierdurch nicht begründet.

 

§ 7 Arbeits-, Haus- und Zutrittsregelungen

  1. Der Auftragnehmer und sein Personal sind berechtigt, im Rahmen der übertragenen Aufgaben das Hausrecht des Auftraggebers nach Maßgabe der erteilten Anweisungen auszuüben, soweit und solange dieses wirksam übertragen wurde.
  2. Maßnahmen wie Identitätskontrollen, Zutrittsverweigerungen, Verweise, Begleitungen vom Gelände, Taschenkontrollen oder sonstige Eingriffe erfolgen nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit, der Einwilligung Betroffener oder bestehender Hausrechtsbefugnisse.
  3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal gefahrlos Zugang zu den relevanten Einsatzorten erhält und ihm sämtliche erforderlichen Schlüssel, Karten, Codes oder Freigaben zur Verfügung stehen.
  4. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht verpflichtet, sich selbst erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit auszusetzen. In solchen Fällen kann sich der Auftragnehmer auf Sicherung, Beobachtung, Rückzug, Alarmierung staatlicher Stellen und dokumentierende Maßnahmen beschränken.

 

§ 8 Alarmaufschaltung, Intervention und Fehlalarme

  1. Bei Alarmaufschaltungs-, Alarmbearbeitungs- oder Interventionsleistungen richtet sich der konkrete Ablauf nach dem vereinbarten Alarm- und Interventionsplan.
  2. Der Auftragnehmer darf eingehende Meldungen nach Plausibilität, Gefahrenlage, Priorität, vereinbarten Eskalationsstufen, Erreichbarkeit von Kontaktpersonen und tatsächlicher Einsatzmöglichkeit bearbeiten.
  3. Alarmverfolgungen, Sonderkontrollen, zusätzliche Kontrollfahrten, Objektöffnungen, Wiederherstellung provisorischer Sicherungszustände, Wartezeiten, Schließdienste oder Begleitung von Polizei, Feuerwehr, Handwerkern oder Versicherern gelten als gesondert vergütungspflichtige Zusatzleistungen, soweit sie nicht ausdrücklich von einer Pauschale umfasst sind.
  4. Fehlalarme und unnötige Einsätze, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, insbesondere infolge Bedienfehlern, technischer Defekte der Kundensysteme, unzureichender Wartung, unzutreffender Kundendaten oder fehlender Einweisung, sind vom Auftraggeber zu vergüten.
  5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit kundenseitiger Anlagen, Übertragungswege, Stromversorgung, Sensorik, Meldelinien oder Fremdsysteme.

 

§ 9 Schlüssel, Zutrittsmedien, Codes und Verwahrung

  1. Übergebene Schlüssel, Transponder, Karten, Chips, Fernbedienungen, Codes, digitale Zugangsdaten oder sonstige Sicherungsmittel werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung verwendet.
  2. Der Auftraggeber hat übergebene Sicherungsmittel schriftlich zu dokumentieren und Änderungen, Sperrungen oder Verluste unverzüglich mitzuteilen.
  3. Soweit eine Schlüsselverwahrung vereinbart ist, erfolgt diese mit branchenüblicher Sorgfalt. Eine besondere Versicherungssumme oder besondere Verwahrungsart gilt nur, wenn sie ausdrücklich im Einzelvertrag ausgewiesen ist.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sicherungsmittel im Interventions- oder Notfall nach Maßgabe der Einsatzanweisungen zu verwenden. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich geboten.
  5. Nach Vertragsende sind Sicherungsmittel gegen Quittung zurückzugeben, soweit sie nicht aufgrund offener Vergütungsansprüche berechtigterweise zurückbehalten werden dürfen oder eine abweichende schriftliche Regelung besteht.

 

§ 10 Termine, Einsatzzeiten, Mehrleistungen und Mindestabrufe

  1. Vereinbarte Einsatzzeiten, Schichtpläne, Öffnungs- und Schließzeiten, Rufbereitschaften oder Kontrollfenster sind verbindlich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Mehrleistungen, die aufgrund verlängerter Veranstaltungsdauer, verspäteter Räumung, erhöhter Besucherzahlen, Eskalationen, Verzögerungen durch Dritte, zusätzlichen Auflagen, technischen Störungen oder Anweisungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind zusätzlich zu vergüten.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Einsatzstunden mindestens nach der vereinbarten Abrechnungseinheit abzurechnen. Angefangene Stunden können nach dem vereinbarten Takt aufgerundet werden.
  4. Für kurzfristig angeforderte Einsätze, Nacht-, Sonn- und Feiertagseinsätze, besondere Risikolagen, Sonderausrüstung, erhöhte Personalqualifikation, Bereitschaftsdienste oder sehr kurze Einsatzdauern können Zuschläge oder Mindestabrechnungen vereinbart werden.

 

§ 11 Vergütung, Auslagen und Preisänderungen

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Zusatzleistungen, Mehraufwände, Wartezeiten, Sonderfahrten, zusätzliche Kontrollgänge, Materialkosten, Fremdkosten, Gebühren, Park- und Reisekosten, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwendungen und sonstige nicht im Leistungsumfang enthaltene Positionen werden gesondert berechnet.
  3. Der Auftragnehmer ist bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, Preise unter Berücksichtigung gestiegener Lohn-, Personalneben-, Energie-, Versicherungs-, Technik-, Material-, Genehmigungs- oder Verwaltungskosten nach eigenem Ermessen anzupassen. Die Anpassung ist dem Auftraggeber mindestens in Textform anzukündigen. Bei nicht nur unerheblicher Preissteigerung kann der Auftraggeber das Dauerschuldverhältnis mit angemessener Frist zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.
  4. Werden Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers reduziert oder storniert, nachdem Personaldisposition, Reservierung oder Vorbereitung bereits erfolgt sind, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung bzw. Stornopauschale verlangen, soweit ersparte Aufwendungen angerechnet werden.

 

§ 12 Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Wiederkehrende Vergütungen können monatlich im Voraus, monatlich nachträglich oder nach dem vereinbarten Abrechnungsmodus abgerechnet werden. Einzel- und Zusatzleistungen werden nach tatsächlichem Anfall abgerechnet.
  2. Rechnungen sind mit Zugang fällig und innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen; fehlt eine Vereinbarung, beträgt die Frist 14 Kalendertage.
  3. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen, Mahnkosten und weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
  5. Bei erheblichen Zahlungsrückständen, erkennbarer Gefährdung des Vergütungsanspruchs oder begründeten Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers darf der Auftragnehmer Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Abschlagszahlungen verlangen und nach fruchtloser Fristsetzung Leistungen ganz oder teilweise aussetzen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 13 Höhere Gewalt, Störungen und Leistungshindernisse

  1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände befreien den Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Unwetter, Feuer, Überschwemmung, Pandemien, Streiks, hoheitliche Maßnahmen, kriegsähnliche Ereignisse, Ausfälle öffentlicher Netze, Stromausfälle, Cyberangriffe, nicht vom Auftragnehmer verursachte technische Störungen, Verkehrsblockaden und akute Sicherheitslagen.
  2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Leistungshindernisse informieren, soweit dies zumutbar und möglich ist.
  3. Ist die Leistungserbringung dauerhaft oder wirtschaftlich unzumutbar erschwert, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil außerordentlich kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

 

§ 14 Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers bei Sach- und Vermögensschäden zusätzlich der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung je Schadensfall begrenzt; auf Verlangen kann der Auftragnehmer das Bestehen des Versicherungsschutzes nachweisen. Eine darüberhinausgehende Haftung besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
  5. Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, eigene angemessene Versicherungen und Schutzmaßnahmen vorzuhalten. Sicherheitsdienstleistungen ersetzen insbesondere keine Gebäude-, Inhalts-, Betriebsunterbrechungs-, Veranstalter-, Technik- oder sonstige Risikoversicherung.
  6. Für Schäden infolge unzureichender Mitwirkung, fehlerhafter Weisungen, mangelhafter Technik des Auftraggebers, fehlender Wartung, nicht aktualisierter Kontakt- oder Einsatzdaten, unzutreffender Hausrechtsübertragung, rechtswidriger Anordnungen oder vom Auftraggeber zu vertretender Organisationsmängel haftet der Auftragnehmer nicht.

 

§ 15 Haftung des Auftraggebers und Freistellung

  1. Der Auftraggeber haftet für Schäden, Mehrkosten und Aufwendungen, die durch unrichtige Angaben, unterlassene Mitwirkung, fehlerhafte Einsatzanweisungen, ungeeignete oder unsichere Einsatzorte, mangelhafte Technik, unbefugte Dritte, fehlende Genehmigungen oder rechtswidrige Vorgaben verursacht werden.
  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Umständen beruhen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind; dies gilt insbesondere für fehlerhafte Besucherinformationen, fehlende Veranstaltererlaubnisse, unzulässige Kontrollanweisungen, fehlende Einwilligungen, mangelhafte Fluchtwegesituationen, fehlerhafte Hausrechtsgrundlagen oder nicht genehmigte Technik-/Drohnenanwendungen.

 

§ 16 Abnahme, Dokumentation und Beanstandungen

  1. Eine förmliche Abnahme schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen gelten Dienstleistungen mit ihrer Erbringung als vertragsgemäß geleistet, sofern nicht unverzüglich begründete Beanstandungen erhoben werden.
  2. Einsatzberichte, Wachbücher, Schichtprotokolle, Alarm- und Interventionsdokumentationen, Kontrollnachweise und digitale Berichte dürfen in branchenüblicher Form geführt und elektronisch übermittelt werden.
  3. Beanstandungen hinsichtlich einzelner Einsätze, Stunden, Berichte oder Rechnungen sind unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen ab Kenntnis bzw. Rechnungseingang, in Textform mitzuteilen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

§ 17 Laufzeit, Kündigung und Stornierung

  1. Dauerschuldverhältnisse beginnen zu dem im Vertrag genannten Termin und laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit; fehlt eine Regelung, gelten sie als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Unbefristete Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug, wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten, rechtswidrigen Weisungen, Gefährdung des eingesetzten Personals, Verweigerung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen oder Unzumutbarkeit der Leistungserbringung.
  4. Bei Einzelaufträgen, insbesondere Veranstaltungen, kann der Auftraggeber bis zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei stornieren. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Stornopauschale oder die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Fehlt eine Einzelregelung, richtet sich die Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften und der konkret getroffenen Disposition.

 

§ 18 Datenschutz, Vertraulichkeit und Aufzeichnungen

  1. Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
  2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn, soweit erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers, dessen Ansprechpartner sowie einsatzbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Gefahrenabwehr, Dokumentation, Nachweisführung, Abrechnung und Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
  4. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekanntwerdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
  5. Soweit Video-, Foto-, Funk-, GPS-, Wächterkontroll-, Zutritts- oder sonstige Aufzeichnungen eingesetzt werden, hat der Auftraggeber die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen am Einsatzort sicherzustellen, soweit diese in seine Verantwortung fallen.

 

§ 19 Compliance, Legalität und Grenzen der Beauftragung

  1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze und behält sich vor, rechtswidrige, diskriminierende, unverhältnismäßige oder menschenrechtswidrige Anweisungen nicht auszuführen.
  2. Der Auftraggeber darf den Auftragnehmer nicht zu Maßnahmen anweisen, die Behörden vorbehalten sind oder die ohne hinreichende Rechtsgrundlage unzulässig wären.
  3. Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs-, Drohnen- oder sicherheitstechnische Maßnahmen erfolgen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen. Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für erforderliche Genehmigungen, Informationspflichten, Einwilligungen und Rechtsgrundlagen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen werden.

 

§ 20 Referenzen, Werbung und Geheimhaltung von Einsatzinhalten

  1. Einsatzkonzepte, Gefährdungsanalysen, Preisstrukturen, Wach- und Alarmpläne, Schlüssel- und Zugangssysteme sowie sonstige sicherheitsrelevante Informationen sind besonders vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung der jeweils berechtigten Partei nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die betreffende Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung eröffnet sein könnte.
  4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
  5. Sofern der Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird, gelten zwingende Verbraucherschutzvorschriften und Gerichtsstände vorrangig.